Entlastung pflegender Angehöriger

Verhinderungspflege § 39

  • Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie verreist oder krank ist, oder Entlastung im Pflegealltag benötigt, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
  • Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse kalenderjährig maximal 1.612 Euro. Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
  • Um Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden
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